Abgabe nur bei strengster Einhaltung der §§86 und §§86a StGB. Bei Gebotsabgabe erklären sie sich bereit die Vorschriften
der obengenannten §§ einzuhalten, wonach zeitgeschichtliche und militärische Gegenstände aus der Zeit von 1933-1945
nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung oder der Berichterstattung der Vorgängedes Zeitgeschehens, der Abwehr
verfassungsfeindlicher Bestrebungen der wissenschaftlichen und kunsthistorischen Forschung genutzt werden dürfen.